Verkehrsrecht - Anwaltskanzlei Staufer - Dachau

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Anwaltskanzlei Staufer
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Sperrfristverkürzung

Auch wenn der Führerschein bereits entzogen wurde und der Richter eine Sperrfrist festgelegt hat, kann im Einzelfall eine Sperrfrist schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden kann (§69a Abs.7 StGB). \n\n Hierzu zählt, dass sich der Betroffene unter fachlicher Hilfe intensiv mit seinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr beschäftigt hat. So wird zum Beispiel die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einem anerkannten Anbieter grundsätzlich honoriert. \n\n Wir können Sie juristisch beraten, ob und wie eine Speerfristverkürzung bei Ihrer Sachlage möglich ist. Wir können Ihnen zudem bei der Abwicklung von Formalitäten helfen (z.B. Antrag auf Sperrfristverkürzung bei Gericht, Auswahl und Anmeldung des Kurses).

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