Rechtsanwälte Gebhardt & Kollegen
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Sperrfristverkürzung
Die gute Nachricht zuerst: Eine Sperrzeitverkürzung ist sehr oft möglich. Auch wenn der Führerschein bereits entzogen wurde und der Richter eine Sperrfrist festgelegt hat, ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass im Einzelfall eine Sperrfrist schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden kann (§69a Abs.7 StGB). \n\n Dazu brauchen Sie vor Gericht allerdings gute Argumente. Das bedeutet für den Richter, dass Sie sich unter fachlicher Hilfe intensiv mit Ihren Auffälligkeiten im Straßenverkehr beschäftigt haben. So wird zum Beispiel die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einem anerkannten Anbieter wie TÜV SÜD Pluspunkt von vielen Richtern honoriert. \n\n Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir können Sie juristisch beraten, ob und wie eine Speerfristverkürzung bei Ihrer Sachlage möglich ist. Wir können Ihnen bei der Abwicklung von Formalitäten helfen (z.B. Antrag auf Sperrfristverkürzung bei Gericht, Auswahl und Anmeldung des Kurses).