Bußgeldkatalog: Unzureichender Seitenabstand
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Nicht ausreichend Seitenabstand beim Überholen gewahrt | 30 Euro | |
... dabei kam es zum Unfall | 35 Euro | |
Aufgrund unzureichenden Seitenabstands beim Überholen oder Vorbeifahren Kinder, Hilfebedürftige oder ältere Menschen gefährdet | 80 Euro | 1 |
... dabei nahm die jeweilige Person Schaden | 120 Euro | 1 |
Das Wichtigste zum Seitenabstand
Wie groß der seitliche Abstand beim Überholen ausfallen muss, hängt grundsätzlich vom beteiligten Verkehrsteilnehmer ab. Welche Unterscheidung der Gesetzgeber dabei vornimmt, lesen Sie hier.
Ja, Autofahrer sind grundsätzlich dazu angehalten, platzsparend zu parken. Eine konkrete Angabe zum Abstand schreibt der Gesetzgeber allerdings nicht vor.
Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog finden Sie hier.
Dass Autofahrer immer genug Sicherheitsabstand zum Vordermann einhalten müssen, ist klar. „Abstand gleich halber Tacho“ – diese Faustregel ist jedem Verkehrsteilnehmer ein Begriff. Doch was ist mit dem Abstand zur Seite z. B. beim Parken, Überholen oder Vorbeifahren an einem Bus des Linienverkehrs?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier erstaunlich vage und überlässt die Auslegung wenig konkreter Formulierungen der Rechtsprechung. Deshalb dienen weniger die gesetzlichen Regelungen und mehr wichtige Urteile als Orientierung für den richtigen Seitenabstand.
Was genau die StVO zum Seitenabstand sagt und warum dies Autofahrern selten auf die Sprünge hilft, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Bußgelder für das Missachten des Seitenabstands, die der Bußgeldkatalog vorsieht, können Sie obiger Bußgeldtabelle entnehmen.
Inhalt
Wird ein Seitenabstand beim Parken vorgeschrieben?
Vielleicht erstaunt es einige Autofahrer, dass der Seitenabstand in der StVO gar nicht so genau geregelt ist, immerhin gibt es andere Verkehrsvorschriften, die sehr konkret definiert sind (z. B. die Geschwindigkeitsbgrenzungen für bestimmte Fahrzeuge).
Wenn es überhaupt eine Vorschrift zum Parken gibt, die Aufschluss über den Seitenabstand geben könnte, ist dies § 12 Abs. 6 StVO. Hier heißt es schlicht, dass „platzsparend“ geparkt werden muss. Meterangaben und Mindestabstände suchen Autofahrer vergeblich.
Das heißt nicht, dass es bezüglich des Abstands beim Parken überhaupt keine Regelungen gibt. Wer sich an den Fahrschulunterricht erinnert, weiß um die Einzuhaltenden Abstände und Parkverbote vor oder in der Nähe bestimmter Verkehrszeichen (z. B. Bahnübergänge, Zebrastreifen, enge Kurven).
Seitenabstand beim Überholen und Vorbeifahren
Ebenso vage drückt sich die StVO aus, wenn es um den Seitenabstand beim Überholen geht. In § 5 Abs. 4 StVO ist folgendes zu lesen:
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden […].
Es findet sich also lediglich das Wörtchen „ausreichend“, jedoch keine genaue Angabe. Tatsächlich wird im Einzelfall immer abgewogen, ob der Seitenabstand wirklich ausreichend oder ungenügend war.
Wer sich allerdings die Mühe macht, einige relevante Urteile zu studieren, wird feststellen, dass ein gewisser Konsens in der Rechtsprechung herrscht. Autofahrer sind also gut beraten, sich folgenden Seitenabstand zu merken:
- Eineinhalb bis zwei Meter Seitenabstand sind zu wahren, wenn Sie einspurige Fahrzeuge überholen (z. B. Radfahrer, Mofa)
- Fußgänger sind mit mindestens zwei Metern Seitenabstand zu überholen.
- Bei mehrspurigen Fahrzeugen genügt in der Regel ein Meter.
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