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Wie viel Seitenabstand gilt beim Parken und Überholen?

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Bußgeldkatalog: Unzureichender Seitenabstand

Ver­stoßBuß­geldPunk­te
Nicht aus­reichend Seiten­abstand beim Über­holen gewahrt30 Eu­ro
... dabei kam es zum Unfall35 Eu­ro
Auf­grund unzu­reichenden Seiten­abstands beim Überholen oder Vorbeifahren Kinder, Hilfe­bedürftige oder ältere Men­schen gefähr­det80 Eu­ro1
... dabei nahm die jewei­lige Per­son Scha­den120 Eu­ro1

Das Wichtigste zum Seitenabstand

Welche Vorgaben gelten zum Seitenabstand beim Überholen?

Wie groß der seitliche Abstand beim Überholen ausfallen muss, hängt grundsätzlich vom beteiligten Verkehrsteilnehmer ab. Welche Unterscheidung der Gesetzgeber dabei vornimmt, lesen Sie hier.

Existieren Abstandsvorgaben fürs Parken?

Ja, Autofahrer sind grundsätzlich dazu angehalten, platzsparend zu parken. Eine konkrete Angabe zum Abstand schreibt der Gesetzgeber allerdings nicht vor.

Was droht bei der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes?

Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog finden Sie hier.

Seitenabstand: Beim Überholen ist „ausreichend“ Abstand zu halten.
Seitenabstand: Beim Überholen ist „ausreichend“ Abstand zu halten.

Dass Autofahrer immer genug Sicherheitsabstand zum Vordermann einhalten müssen, ist klar. „Abstand gleich halber Tacho“ – diese Faustregel ist jedem Verkehrsteilnehmer ein Begriff. Doch was ist mit dem Abstand zur Seite z. B. beim Parken, Überholen oder Vorbeifahren an einem Bus des Linienverkehrs?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier erstaunlich vage und überlässt die Auslegung wenig konkreter Formulierungen der Rechtsprechung. Deshalb dienen weniger die gesetzlichen Regelungen und mehr wichtige Urteile als Orientierung für den richtigen Seitenabstand.

Was genau die StVO zum Seitenabstand sagt und warum dies Autofahrern selten auf die Sprünge hilft, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Bußgelder für das Missachten des Seitenabstands, die der Bußgeldkatalog vorsieht, können Sie obiger Bußgeldtabelle entnehmen.

Inhalt

  • Bußgeldkatalog: Unzureichender Seitenabstand
  • Das Wichtigste zum Seitenabstand
  • Wird ein Seitenabstand beim Parken vorgeschrieben?
  • Seitenabstand beim Überholen und Vorbeifahren

Wird ein Seitenabstand beim Parken vorgeschrieben?

Wie viel Seitenabstand ist beim Parken und Überholen einzuhalten?
Wie viel Seitenabstand ist beim Parken und Überholen einzuhalten?

Vielleicht erstaunt es einige Autofahrer, dass der Seitenabstand in der StVO gar nicht so genau geregelt ist, immerhin gibt es andere Verkehrsvorschriften, die sehr konkret definiert sind (z. B. die Geschwindigkeitsbgrenzungen für bestimmte Fahrzeuge).

Wenn es überhaupt eine Vorschrift zum Parken gibt, die Aufschluss über den Seitenabstand geben könnte, ist dies § 12 Abs. 6 StVO. Hier heißt es schlicht, dass „platzsparend“ geparkt werden muss. Meterangaben und Mindestabstände suchen Autofahrer vergeblich.

Das heißt nicht, dass es bezüglich des Abstands beim Parken überhaupt keine Regelungen gibt. Wer sich an den Fahrschulunterricht erinnert, weiß um die Einzuhaltenden Abstände und Parkverbote vor oder in der Nähe bestimmter Verkehrszeichen (z. B. Bahnübergänge, Zebrastreifen, enge Kurven).

Hilfestellung für Fahrschüler: Ob Sie genug Abstand zu nebenstehendem Kfz einhalten, lässt sich leicht überprüfen. Jede Autotür lässt sich entweder ganz oder halb öffnen, ohne dass sie von alleine wieder zufällt. Wer die Tür halb öffnen kann, ohne dabei ein anderes Auto oder eine Begrenzung zu berühren, hat richtig eingeparkt und genug Seitenabstand gewahrt.

Seitenabstand beim Überholen und Vorbeifahren

Seitenabstand: Beim Überholen ist „ausreichend“ Abstand zu halten.
Seitenabstand: Beim Überholen ist „ausreichend“ Abstand zu halten.

Ebenso vage drückt sich die StVO aus, wenn es um den Seitenabstand beim Überholen geht. In § 5 Abs. 4 StVO ist folgendes zu lesen:

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden […].

Es findet sich also lediglich das Wörtchen „ausreichend“, jedoch keine genaue Angabe. Tatsächlich wird im Einzelfall immer abgewogen, ob der Seitenabstand wirklich ausreichend oder ungenügend war.

Wer sich allerdings die Mühe macht, einige relevante Urteile zu studieren, wird feststellen, dass ein gewisser Konsens in der Rechtsprechung herrscht. Autofahrer sind also gut beraten, sich folgenden Seitenabstand zu merken:

  • Eineinhalb bis zwei Meter Seitenabstand sind zu wahren, wenn Sie einspurige Fahrzeuge überholen (z. B. Radfahrer, Mofa)
  • Fußgänger sind mit mindestens zwei Metern Seitenabstand zu überholen.
  • Bei mehrspurigen Fahrzeugen genügt in der Regel ein Meter.
Auch beim Vorbeifahren an haltenden Linienbussen ist ausreichend Abstand zu halten. Zusätzlich sollten Sie die Geschwindigkeit stark reduzieren.

Bildnachweise: fotolia.com/Martin Fally, fotolia.com/stocksolutions, istockphoto.com/nullplus

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc informiert die Leser von fuehrerscheinfix.de umfassend und leicht verständlich zu den wichtigsten Themen rund ums Kfz - unter anderem zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Er erhielt im Jahr 2014 seine Zulassung zum Rechtsanwalt und war in den folgenden acht Jahren selbstständig als Anwalt tätig. Seit 2022 ist er Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH.

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