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  • Sperrfläche

Was gilt auf einer Sperrfläche (Zeichen 298)?

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Sie ist an Kreuzungen, Einmündungen oder vor Abbiegestreifen, oft auch vor Verkehrsinseln oder Hindernissen. Sie ist überall – die Sperrfläche (Zeichen 298). Üblicherweise ist sie insbesondere an Knotenpunkten zu finden und dient der Trennung von Verkehrsströmen. Sie soll verhindern, dass Fahrzeuge, die in verschiedene Fahrtrichtungen fahren, einander zu nahe kommen, und schafft dort Abstand. Wer verbotswidrig eine Sperrfläche nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Doch wie sieht sie aus und welche Regeln gelten genau? Müssen Verkehrsteilnehmer, die eine Sperrfläche überfahren, mit einer Strafe rechnen?

Bußgeldtabelle: Verbotswidrige Nutzung der Sperrfläche

TatbestandBußgeld
Parken auf der Sperrfläche25 €
Verbotswidriges Befahren der Sperrfläche10 €
... mit Unfall35 €
Beim Überholen die Sperrfläche benutzt30 €
Beim Linksabbiegen die Sperrfläche genutzt30 €
... mit Gefährdung35 €
... mit Unfall40 €
Beim Wenden die Sperrfläche genutzt30 €
... mit Gefährdung35 €
... mit Unfall40 €

Das Wichtigste zur Sperrfläche

Wann darf die Sperrfläche genutzt werden?

Jegliche Nutzung der Sperrfläche ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nur im Notfall, um Einsatzfahrzeugen freie Bahn zu schaffen, darf sie zum Ausweichen genutzt werden.

Welche Tatbestandsnummer wird für das Parken auf einer Sperrfläche verwendet?

Die Tatbestandsnummer für Parken auf einer Sperrfläche ist 141245. Ein Verstoß wird gemäß Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro sanktioniert.

Was kostet Parken auf der Sperrfläche?

Das Parken auf einer Sperrfläche ist verboten und kostet mindestens 25 Euro. Es können jedoch noch weitere finanzielle Konsequenzen drohen. Mehr dazu hier.

Was ist eine Sperrfläche?

Inhalt

  • Bußgeldtabelle: Verbotswidrige Nutzung der Sperrfläche
  • Das Wichtigste zur Sperrfläche
  • Was ist eine Sperrfläche?
    • Wann dürfen Sie eine Sperrfläche überfahren?
    • Was droht bei verbotswidriger Nutzung der Sperrfläche?
  • Was ist die Zickzacklinie (Zeichen 299)?
  • Video: Halten und Parken
Sperrfläche (Zeichen 298)
Sperrfläche (Zeichen 298)

Als Sperrfläche wird ein bestimmter Bereich auf einer Fahrbahn bezeichnet, der von einem Fahrzeug gemäß der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht genutzt werden darf. Es ist also nicht erlaubt, die Markierung zum Überholen, Halten oder Parken zu benutzen.

Die Sperrfläche wird nicht durch ein Verkehrsschild, sondern durch das Zeichen 298 gekennzeichnet – eine Fahrbahnmarkierung aus weißen Schrägstrichen, die von einer weißen, durchgezogenen Linie eingegrenzt wird. Nicht zu verwechseln ist die Sperrfläche an dieser Stelle mit dem Zeichen 299.

Wann dürfen Sie eine Sperrfläche überfahren?

Jegliche Nutzung der Sperrfläche ist verboten. Anlage 2 der StVO besagt: “Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.” Dabei erstreckt sich das Verbot auf folgende Nutzungen:

  • Halten und Parken auf der Sperrfläche
  • Überfahren der Sperrfläche
  • Linksabbiegen und Wenden auf der Sperrfläche
  • Überholen auf der Sperrfläche

Was droht bei verbotswidriger Nutzung der Sperrfläche?

Eine Sperrfläche darf nicht benutzt werden!
Eine Sperrfläche darf nicht benutzt werden!

Wer die Sperrfläche verbotswidrig in irgendeiner Form nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird sanktioniert. Gemäß des Bußgeldkatalogs drohen bei entsprechenden Verstößen folgende Konsequenzen:

Das Überfahren der Sperrfläche wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro sanktioniert. Ereignet sich dabei ein Unfall und es kommt zu einer Sachbeschädigung erhöhen sich die Kosten auf 35 Euro.

Das verbotswidrige Parken auf einer Sperrfläche (Tatbestandsnummer 141245) wird ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro sanktioniert. Wer sein Fahrzeug unerlaubt auf einer Sperrfläche parkt, muss möglicherweise aber mit weiteren finanziellen Konsequenzen rechnen. Behörden können das Fahrzeug abschleppen lassen, wodurch dem Betroffenen zusätzliche Kosten in Höhe von 250 Euro oder sogar mehr drohen.

Ordnungswidriges Überholen auf einer Sperrfläche wird darüber hinaus mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro belangt.

Das verbotswidrige Linksabbiegen und Wenden auf einer Sperrfläche kostet ebenfalls 30 Euro. Kommt es dabei allerdings zur Gefährdung, erhöht sich das Verwarnungsgeld auf 35 Euro und bei zusätzlicher Sachbeschädigung auf 40 Euro.

Eine Ausnahme vom generellen Verbot der Nutzung einer Sperrfläche bestimmt jedoch § 38 Abs. 1 StVO. Demnach sind alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. In diesem Fall darf eine Sperrfläche zum Ausweichen genutzt werden, soweit dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

Was ist die Zickzacklinie (Zeichen 299)?

Sperrfläche: Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299)
Sperrfläche: Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299)

Das Zeichen 299 – eine im Zickzack verlaufende Fahrbahnmarkierung – ist häufig an Bushaltestellen zu finden und wird oft mit einer Sperrfläche verwechselt. Bei der Markierung handelt es sich jedoch um eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote, die ebenfalls in Anlage 2 der StVO geregelt ist.

Sie unterscheidet sich zur Sperrfläche darin, dass das Befahren der markierten Fläche durchaus erlaubt ist. Die Grenzmarkierung selbst stellt in der Hinsicht also kein Verbot dar. Sie ist lediglich dafür gedacht, ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot zu verlängern oder zu verkürzen.

In diesem Bereich sind sowohl Parken als auch Halten verboten. Autofahrer, die dagegen verstoßen, werden ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens 20 Euro sanktioniert.

Video: Halten und Parken

Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.
Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt schreibt für fuehrerscheinfix.com unter anderem Ratgeber rund um die Fahrerlaubnis. Er studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock und ist nach erfolgreichem Referendariat in Nordrhein-Westfalen seit 2013 als Rechtsanwalt zugelassen.

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