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  • Bußgeldbescheid per Einschreiben

Ist es wahr, dass jeder Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet wird?

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Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid per Einschreiben

Wie wird ein Bußgeldbescheid zugestellt?

In Deutschland wird ein Bußgeldbescheid per Post und gelber Zustellungsurkunde versendet. Diese bestätigt dem Absender die Zustellung des Schreibens beim Empfänger mit Datumsangabe. Es ist völlig legitim, den Bescheid im Briefkasten zu hinterlassen.

Er muss also nicht per Einschreiben versendet werden?

Nein, ein Bußgeldbescheid wird nicht per Einschreiben versendet und muss somit nicht persönlich entgegengenommen werden.

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als zugestellt?

Der Brief gilt als förmlich zugestellt, sobald er im Briefkasten des Empfängers hinterlassen oder von selbigem persönlich entgegengenommen wurde. Dann beginnen auch die gesetzlichen Fristen etwa, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Ein Bußgeldbescheid im Briefkasten ist eine böse Überraschung

Muss ein Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet werden?
Muss ein Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet werden?

Fast jeder Autofahrer hatte schon einmal das Pech, geblitzt zu werden und kurz darauf einen Bußgeldbescheid im hauseigenen Briefkasten vorzufinden. Ein solcher wird versendet, wenn aufgrund eines Verkehrsverstoßes ein Bußgeld­verfahren eröffnet werden musste und der betroffene Fahrer wegen seines Fehlverhaltens zurechtgewiesen werden soll.

Die Höhe des Bußgeldes, Punkte in Flensburg sowie ein mögliches Fahrverbot werden meist im Bußgeldbescheid mitgeteilt.

Aber ist diese Art der Zustellung überhaupt rechtens? Muss der Bußgeldbescheid nicht vielmehr per Einschreiben verschickt und dem jeweiligen Verkehrssünder persönlich ausgehändigt werden?

Inhalt

  • Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid per Einschreiben
  • Ein Bußgeldbescheid im Briefkasten ist eine böse Überraschung
  • Bußgeldbescheid: Muss die Zustellung per Einschreiben erfolgen?
  • Wo liegen die Unterschiede zwischen Zustellungsurkunde und Einschreiben?

Bußgeldbescheid: Muss die Zustellung per Einschreiben erfolgen?

In der Regel wird ein Bußgeldbescheid mit einer Zustellungsurkunde durch die normale Post versendet und muss dem Empfänger nicht persönlich überreicht werden. Von einem Bußgeld per Einschreiben kann also nicht gesprochen werden. Dass es sich um eine Zustellungsurkunde handelt, können Betroffene leicht am obligatorischen gelben Umschlag erkennen.

Es ist demnach ein Mythos, dass jeder Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet und nur der Person entgegengenommen werden darf, die den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und daher möglicherweise etwa ein Fahrverbot zu befürchten hat.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Zustellungsurkunde und Einschreiben?

Die Zustellung per Zustellungsurkunde kann als Standardverfahren für Bußgeldbescheide angesehen werden. Sind Sie beispielsweise nicht zu Hause, wenn die Post Ihnen den Bußgeldbescheid zustellen möchte, ist es absolut kein Problem, wenn der Bescheid einer anderen Person übergeben oder im Briefkasten hinterlassen wird.

Bußgeldbescheid: Per Einschreiben werden eher vertrauliche Dokumente verschickt.
Bußgeldbescheid: Per Einschreiben werden eher vertrauliche Dokumente verschickt.

Einen Bußgeldbescheid hingegen per Einschreiben zu versenden, wäre ein wenig übertrieben. Diese Versandart richtet sich an vertrauliche Unterlagen oder Dokumente.

Damit nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger den Brief auch erhalten hat, muss dieser stets bestätigen, ihn empfangen zu haben. Im Gegenzug wird dem Versender von der Post mitgeteilt, dass das Einschreiben erfolgreich zugestellt wurde.

Sollte der Empfänger nicht zu Hause sein, darf das Einschreiben nicht einfach im Briefkasten deponiert werden. Stattdessen wird eine Benachrichtigung hinterlassen, die dem Empfänger mitteilt, wo er den für ihn bestimmten Brief abholen kann.

Einen Bußgeldbescheid per Einschreiben zu versenden, macht demnach nicht wirklich Sinn. Trotzdem sollten Sie daran denken, gerade nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß Ihren Briefkasten regelmäßig zu kontrollieren, damit Ihnen genug Zeit bleibt, um das veranschlagte Bußgeld zu zahlen bzw. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Für letztere Aktion haben Sie maximal 14 Tage Zeit.

Bildnachweise: istockphoto.com/RTimages, fotolia.com/© Peter Maszlen

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt schreibt für fuehrerscheinfix.com unter anderem Ratgeber rund um die Fahrerlaubnis. Er studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock und ist nach erfolgreichem Referendariat in Nordrhein-Westfalen seit 2013 als Rechtsanwalt zugelassen.

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