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Brieflaufzeiten im Bußgeldverfahren – Wann kommt der Bescheid?

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Das Wichtigste zu den Brieflaufzeiten

Was besagen die Brieflaufzeiten?

Diese geben den Zeitraum an, den ein Brief, bei dem es sich auch um einen Bußgeldbescheid handeln kann, von der Einlieferung bis zur Zustellung benötigt.

Von welcher Postlaufzeit gehen die Behörden aus?

Die Bußgeldstellen rechnen in der Regel damit, dass die Briefe innerhalb von zwei Tagen bei den Verkehrssündern eintreffen. Im Bußgeldverfahren sollten Sie sich darauf aber nicht verlassen, denn die Post gibt keine Garantie.

Führt ein Überschreiten der Brieflaufzeiten zur Verjährung?

Damit der Bußgeldbescheid die Verjährungsfrist unterbricht, muss dieser innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, kann dies ggf. zur Verjährung der Ordnungswidrigkeit führen.

Die Brieflaufzeiten geben an, wie lange die Post zum Empfänger braucht.
Die Brieflaufzeiten geben an, wie lange die Post zum Empfänger braucht.

„Zeit ist Geld.“ Dieser Ausspruch bewahrheitet sich in der Hektik des Alltags immer wieder. Um es noch pünktlich zu einem Termin zu schaffen, reizen viele Autofahrer das Tempolimit gerne etwas aus. Dabei kann es schon vorkommen, dass ein Blitzer auslöst und die Geschwindigkeitsüberschreitung dokumentiert.

Welche Sanktionen in diesem Fall genau drohen – also wie hoch das Bußgeld ausfällt, wie viele Punkte fällig sind und ob Sie den Führerschein zeitweise abgeben müssen – erfahren Sie aus dem Bußgeldbescheid. Wie lange dieser mit der Post unterwegs ist, hängt von den Brieflaufzeiten ab.

Doch welchen Einfluss haben die Postlaufzeiten auf das Bußgeldverfahren bzw. dessen Ablauf sowie auf die Fristen beim Bußgeldbescheid? Können diese zur Ungültigkeit des Bescheids führen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Inhalt

  • Das Wichtigste zu den Brieflaufzeiten
  • Brieflaufzeiten bei der Post
  • Verjährt der Bußgeldbescheid durch überschrittene Brieflaufzeiten?

Brieflaufzeiten bei der Post

Im Bußgeldverfahren ist von Postlaufzeiten von zwei Tagen auszugehen.
Im Bußgeldverfahren ist mit Postlaufzeiten von zwei Tagen auszugehen.

Die Post bearbeitet an einem Werktag in Deutschland rund 61 Millionen Briefe. Darunter befinden sich auch die Bußgeldbescheide aufgrund von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Denn diese werden in der Regel mit einer Zustellungsurkunde durch die normale Post versandt.

Der Zeitraum zwischen Einlieferung und Zustellung wird dabei als Brieflaufzeit bezeichnet. Laut Angaben der Deutschen Post beträgt dieser Prozess bei 95 Prozent aller Briefsendungen innerhalb von Deutschland einen Tag nach der Einlieferung. Unter dem Begriff „Einlieferung“ ist die Abgabe vor dem Annahmeschluss in der Filiale bzw. der letzten Briefkastenleerung zu verstehen.

Allerdings gibt die Deutsche Post für die Postlaufzeiten von einem Brief keine Garantie. Daher kann es im Bußgeldverfahren durchaus vorkommen, dass der Bescheid länger als üblich unterwegs ist. Mögliche Gründe können zum Beispiel ein hoher Krankenstand oder aber auch Streiks sein. Die Behörden gehen allerdings in der Regel von einer Laufzeit von zwei Tagen aus.

Grundsätzlich tritt bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr drei Monate nach der Tat die Verjährung ein. Ist bis dahin der Bußgeldbescheid nicht bei Ihnen eingetroffen, kann sich ein Einspruch lohnen. Allerdings kann die Verjährungsfrist auch unterbrochen werden.

Verjährt der Bußgeldbescheid durch überschrittene Brieflaufzeiten?

Die Brieflaufzeit kann sich auf die Verjährung auswirken.
Die Brieflaufzeit kann sich auf die Verjährung auswirken.

Beim Versand von Bußgeldbescheiden gehen die zuständigen Behörden in der Regel davon aus, dass die Brieflaufzeiten zwei Tage betragen. Die Postlaufzeiten werden bei Gericht sogar mit drei Tagen berechnet, um sicherzustellen, dass die Unterlagen auch rechtzeitig eintreffen.

Kommt es allerdings bei der Zustellung von einem Bußgeldbescheid zu erheblichen Verzögerungen, kann sich dies auch auf die Verjährung auswirken. Denn in § 33 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) heißt es:

Die Verjährung wird unterbrochen durch den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung.“

Demnach gilt, dass die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen wird, wenn die Zustellung binnen zwei Wochen erfolgt. Liegen zwischen Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids mehr als zwei Wochen, kann dies unter Umständen zur Verjährung führen.

Wurde ein Autofahrer zum Beispiel erst am 02.01. geblitzt und erhält am 06.06. einen Bußgeldbescheid, welcher auf den 09.02. datiert ist, kann dieser die Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist damit verjährt.

Benötigen Sie bei einem Brief einen Nachweis über die Zustellung oder die Laufzeit, ist ein Einschreiben sinnvoll. Denn in diesem Fall erhalten Sie sowohl für die Einlieferung als auch für den Empfang eine Quittung und können die Einhaltung der Brieflaufzeiten überprüfen.

Bildnachweise: fotolia.com/© diego1012, fotolia.com/© Kzenon, fotolia.com/© Les Cunliffe

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt schreibt für fuehrerscheinfix.com unter anderem Ratgeber rund um die Fahrerlaubnis. Er studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock und ist nach erfolgreichem Referendariat in Nordrhein-Westfalen seit 2013 als Rechtsanwalt zugelassen.

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