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Halten verboten: Wo und wie lange Sie halten dürfen

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Neuer Bußgeldkatalog: Halten verboten

Ge­ha­lten in/­im/­an ...Buß­geld (in €)Pkt.
Taxi­stän­den, Hal­te­ver­bots­zo­nen, Fuß­gän­ger­über­we­gen20
... mit Be­hin­de­rung35
Feuer­wehr­zu­fahrt20
zwei­ter Rei­he55
... mit Be­hin­der­ung701
... mit Ge­fähr­dung801
... mit Sach­be­schä­digung1001
nicht platz­spar­end10
Pan­nen­bucht (un­ge­recht­fer­tigt)20
Fahr­raum von Schie­nen­fahr­zeu­gen20
... mit Be­hin­der­ung30
auf Schutz­strei­fen des Rad­ver­kehrs55
... mit Be­hin­der­ung701
... mit Ge­fähr­dung801
... mit Sach­be­schä­digung1001
auf Bus­fahr­strei­fen bzw. an Bus­halte­stellen55
... mit Be­hin­der­ung70
... mit Ge­fähr­dung80
... mit Sach­be­schä­digung100

Bußgeldrechner: Halten und Parken

Das Wichtigste zum Halteverbot

Wie lange darf ich im eingeschränkten Halteverbot stehen?

Dort dürfen Sie nicht mehr als drei Minuten halten. Im absoluten Halteverbot ist auch das nicht erlaubt. Parken dürfen Sie weder im eingeschränkten noch im absoluten Halteverbot.

Wo ist das Halten grundsätzlich verboten?

Auch ohne entsprechende Verbotsschilder, dürfen Sie an diesen Orten nicht halten.

Was ist, wenn ich im Halteverbot erwischt werde?

Klicken Sie hier, um die jeweiligen Buß- bzw. Verwarngelder in Erfahrung zu bringen.

Video: Halten und Parken

Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.
Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.

Weitere spezifische Ratgeber zum Halteverstoß

➥ Strafzettel
Darf man im absoluten Halteverbot halten? Nein, auch  nicht für drei Minuten.
Darf man im absoluten Halteverbot halten? Nein, auch nicht für drei Minuten.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet grundsätzlich zwischen Halten und Parken. Beide Vorgänge sind dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, unterscheiden sich aber in ihrer Dauer. Halten bezeichnet eine gewollte Fahrtunterbrechung, die jedoch nicht durch eine Anweisung oder die Verkehrslage (z. B. das Warten an einer Ampel) geschieht und eine Dauer von drei Minuten nicht überschreitet.

In der Regel zeigen Verkehrszeichen an, wo das Halten verboten oder nur eingeschränkt erlaubt ist. Allerdings gibt es auch Orte, an denen das Halten grundsätzlich verboten ist, auch ohne ein entsprechendes Schild.

Entnehmen Sie obigem Bußgeldkatalog, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie gegen das Halteverbot verstoßen. Wo das Halten verboten und wo es erlaubt ist, erklärt Ihnen dieser Ratgeber.

Inhalt

  • Neuer Bußgeldkatalog: Halten verboten
  • Bußgeldrechner: Halten und Parken
  • Das Wichtigste zum Halteverbot
  • Video: Halten und Parken
  • Weitere spezifische Ratgeber zum Halteverstoß
  • Halten verboten: Wichtige Unterscheidungen
    • Absolutes und eingeschränktes Halteverbot
    • Auch ohne Schild ist das Halten hier verboten
  • Halten im absoluten Halteverbot: Diese Kosten kommen auf Sie zu

Halten verboten: Wichtige Unterscheidungen

Halten verboten: Damit ist nicht der Stau gemeint. Im Stau oder an der Ampel ist von Warten die Rede.
Halten verboten: Damit ist nicht der Stau gemeint. Im Stau oder an der Ampel ist von Warten die Rede.

Kurz am Briefkasten oder beim Bäcker halten, das kann doch nicht so schlimm sein. So denken sicherlich die meisten Autofahrer und haben dabei vage diese Regelung mit den drei Minuten im Hinterkopf.

Aber aufgepasst: Es gibt Orte, an denen weder das Parken noch das Halten erlaubt ist. Meistens verrät Ihnen ein entsprechendes Verkehrszeichen, wo das Halten ausdrücklich verboten ist. Allerdings ist das nicht immer eindeutig.

In den folgenden beiden Abschnitten zeigen wir Ihnen, nach welchen Verkehrsschildern Sie Ausschau halten müssen und welche das Halten für kurze Zeit gestatten. Denn es wird zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot unterschieden.

Halten, Parken, Warten, Liegenbleiben – wo ist der Unterschied?

  • Halten: Gewollte Fahrtunterbrechung von nicht mehr als drei Minuten, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anweisung herbeigeführt wurde.
  • Parken: Abstellen des Fahrzeugs für mehr als drei Minuten. Der Fahrer verlässt das Kfz.
  • Warten: Die Verkehrssituation erzwingt die Fahrtunterbrechung (z. B. an der Ampel, Kreuzung oder im Stau).
  • Liegenbleiben: Fahrzeug kommt aus betriebsbedingten Gründen zum Erliegen (z. B. Panne).

Absolutes und eingeschränktes Halteverbot

Halten im eingeschränkten Halteverbot: An diesem Schild ist es für weniger als drei Minuten erlaubt.
Halten im eingeschränkten Halteverbot: An diesem Schild ist es für weniger als drei Minuten erlaubt.

Wo das Halten verboten ist, darf auch nicht geparkt werden. Das gilt vor allem dann, wenn das Halten durch ein absolutes Halteverbot untersagt wird. Angezeigt wird es durch das Verkehrszeichen Nummer 283.

Auf manchen Schildern weisen außerdem kleine weiße Pfeile darauf hin, in welcher Richtung das Halteverbot gilt.

Aber warum muss das Halteverbot eigentlich durch das Wörtchen „absolut“ ergänzt werden? Das liegt daran, dass es neben dem absoluten auch noch das eingeschränkte Halteverbot gibt. An dem Verkehrsschild Nummer 286 dürfen Sie Ihr Auto für weniger als drei Minuten anhalten.

Auch ohne Schild ist das Halten hier verboten

Weit und breit war kein Schild zu sehen, welches das Halten verboten hätte. Trotzdem finden Sie einen Bußgeldbescheid im Briefkasten. Hat die Polizei sich geirrt oder haben Sie etwas übersehen?

Tatsächlich ist an einigen Stellen das Halten grundsätzlich verboten, auch ohne das entsprechende Verbotsschild. An diesen Orten dürfen Sie nicht halten:

  • an engen und unübersichtlichen Straßen bzw. Einmündungen
  • in scharfen Kurven
  • auf Ein- und Ausfädelungsstreifen
  • vor bzw. in Feuerwehrzufahrten
  • an/auf Bahnübergängen

Außerdem ist in der Nähe von bestimmten Verkehrszeichen das Halten verboten:

Auch ohne Schild ist das Halten an Bahnübergängen verboten.
Auch ohne Schild ist das Halten an Bahnübergängen verboten.
  • Andreaskreuz (Zeichen 201): Bis zehn Meter davor darf nicht gehalten werden, das Zeichen darf nicht verdeckt werden.
  • Ortsschilder (Zeichen 310 und 311): Innerhalb der Ortschaft müssen Sie fünf Meter Abstand zum Schild halten, außerhalb 50 Meter.
  • Vorfahrt gewähren (Zeichen 205): Bis zehn Meter davor ist das Halten verboten.
  • Kreisverkehr (Zeichen 215)
  • Haltestelle (Zeichen 224)
  • Taxistand (Zeichen 229)
  • Fußgängerüberweg/Zebrastreifen (Zeichen 293): Das Halten ist fünf Meter davor und dahinter verboten.
  • Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306): Außerhalb geschlossener Ortschaften ist hier das Halten verboten.
  • Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328): Wer nicht wirklich eine Panne oder einen Notfall hat, darf hier nicht halten.
  • Durch die Fahrbahnmarkierung gekennzeichnete Sperrflächen und Grenzmarkierungen (Zeichen 289 und 299)
  • Gehwege (Zeichen 315): Das Halten ist verboten für Kfz, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 Tonnen überschreitet.
Gut zu wissen: Wird ein im absoluten Halteverbot stehender Wagen bei einem Unfall beschädigt, kann die Versicherung des Unfallverursachers auf Mithaftung des Falschparkers pochen. In einem ähnlichen Fall (Az.: 25 C 0357/13) übernahm die Versicherung des Unfallverursachers nur 80 Prozent des Schadens. 20 Prozent der Schadenssumme musste der Falschparker übernehmen.

Halten im absoluten Halteverbot: Diese Kosten kommen auf Sie zu

Wer ein entsprechendes Schild übersieht oder ignoriert und sein Kfz dort abstellt, wo das Halten eigentlich verboten ist, muss mit einem Knöllchen rechnen.

Für das Halten im absoluten Halteverbot gibt es in der Regel weder Punkte in Flensburg noch ein Fahrverbot. Streng genommen gibt es meistens auch kein Bußgeld, sondern ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro.

Wenn Sie durch das Halten im Halteverbot eine Behinderung des Straßenverkehrs verursachten, steigt das Verwarnungsgeld auf 35 Euro. Nutzen Sie obigen kostenlosen Bußgeldrechner, um zu ermitteln, welche Kosten auf Sie zukommen.

Absolutes Halteverbot bedeutet immer auch Parkverbot. Ein Zusatzzeichen kann Ausnahmen einräumen. So können Sie beispielsweise ein Halteverbot für Ihren Umzug beantragen. Auf dem betreffenden Parkplatz dürfen dann nur Sie bzw. der Umzugswagen halten. Das Halteverbot gilt für alle anderen Kfz.

Bildnachweise: fotolia.com/Marco2811, fotolia.com/lagom.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc informiert die Leser von fuehrerscheinfix.de umfassend und leicht verständlich zu den wichtigsten Themen rund ums Kfz - unter anderem zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Er erhielt im Jahr 2014 seine Zulassung zum Rechtsanwalt und war in den folgenden acht Jahren selbstständig als Anwalt tätig. Seit 2022 ist er Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH.

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