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Nebel­schein­werfer: Strafe & Bußgeld wegen falscher Nutzung?

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Das Wichtigste zu Strafe und Bußgeld bei Nebelscheinwerfer-Verstößen

Wann darf ich die Nebelscheinwerfer einschalten?

Laut § 17 Abs. 3 StVO ist deren Benutzung ausschließlich bei einer Sichtbeeinträchtigung durch Nebel, Schnee oder Regen erlaubt.

Wann ist die Verwendung der Nebelschlussleuchte erlaubt?

Die Nebelschlussleuchte dürfen Sie nur dann einschalten, wenn Sie aufgrund von Nebel weniger als 50 m weit sehen können.

Welche Strafen bzw. Sanktionen drohen, wenn ich die Nebelscheinwerfer gesetzeswidrig einschalte?

Wer trotz guter Sicht Nebelscheinwerfer nutzt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen. Nutzen Sie unseren Bußgeldrechner für falsche Beleuchtung am Fahrzeug.

Bußgeld für vorschriftswidrige Nebelscheinwerfer

Ne­bel­schein­wer­fer ...Sank­tion
nicht vor­schrifts­mä­ßig ein­ge­schal­tet oder an­ge­bracht15 Eu­ro
miss­bräuch­lich ge­nutzt20 Eu­ro
... mit Ge­fähr­dung25 Eu­ro
... mit Un­fall35 Eu­ro
ver­bots­wi­drig ge­tuned (z. B. fo­liert) und trotz der da­rauf­hin er­losch­en­en Be­triebs­er­laub­nis ge­fah­ren50 Eu­ro

Bußgeldrechner: Falsche Beleuchtung am Kfz

Nebelscheinwerfer nur bei Nebel, Schnee oder Regen

Fahren mit & ohne Nebelscheinwerfer: Welche Strafe droht?
Fahren mit & ohne Nebelscheinwerfer: Welche Strafe droht?

Anders als das normale Abblend- oder Fernlicht sind Nebelscheinwerfer tiefer am Fahrzeug angebracht, sodass sie eher unter den Nebel strahlen. Das Licht wird nicht so leicht reflektiert und verbessert so die Sicht, anstatt den Fahrer zu blenden. Auch bei starkem Regen oder Schneefall kann das zusätzliche Licht helfen.

Bei guter Sicht ist die Nutzung allerdings problematisch, weil andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist bei gutem Wetter bzw. ausreichender Sicht das Einschalten der Nebelscheinwerfer verboten.

Ist es erlaubt, die Scheinwerfer zu folieren und so z. B. gelbes Licht zu erzeugen oder droht ein Bußgeldbescheid? Gibt es, wenn Sie trotz guter Sicht mit eingeschaltetem Nebelscheinwerfer fahren, eine Strafe? Werfen Sie einen Blick in unsere Bußgeldtabelle und lesen Sie genauere Informationen dazu im Folgenden.

Inhalt

  • Das Wichtigste zu Strafe und Bußgeld bei Nebelscheinwerfer-Verstößen
  • Bußgeld für vorschriftswidrige Nebelscheinwerfer
  • Bußgeldrechner: Falsche Beleuchtung am Kfz
  • Nebelscheinwerfer nur bei Nebel, Schnee oder Regen
  • Strafe für eingeschaltete Nebelscheinwerfer ohne Nebel
  • Nebelscheinwerfer folieren: Keine Strafe, aber ein Bußgeld droht

Strafe für eingeschaltete Nebelscheinwerfer ohne Nebel

Es gibt für Nebelscheinwerfer keine Strafe, wenn sie ordnungsgemäß verwendet werden.
Es gibt für Nebelscheinwerfer keine Strafe, wenn sie ordnungsgemäß verwendet werden.

Weil es sich in der Regel nicht um einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) handelt, gibt es für die missbräuchliche Nutzung der Nebelscheinwerfer keine Strafe, ein Bußgeld bzw. Verwarngeld allerdings schon.

Normalerweise ist bei niedrigen Beträgen von 5 bis 55 Euro von einem Verwarnungsgeld auszugehen, was nicht bedeutet, dass die Bußgeldstelle in manchen Fällen nicht auch ein Bußgeldverfahren wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten in die Wege leiten kann. Es wird für die missbräuchliche Nutzung der Nebelscheinwerfer „nur“ ein Bußgeld oder Verwarnungsgeld erhoben.

Wenn Sie trotz ausreichender Sichtweite die Nebelscheinwerfer einschalten kostet Sie das 20 Euro. Sollten Sie damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben (z. B. weil sie von Ihren Nebelscheinwerfern geblendet wurden) oder kam es sogar zum Unfall, wird dies mit 25 oder 35 Euro sanktioniert.

Wer bei schlechter Sicht ganz ohne Licht unterwegs ist, muss ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.

Gut zu wissen: Die in obiger Bußgeldtabelle genannten Sanktionen gelten auch für die verbotswidrige oder missbräuchliche Nutzung der Nebelschlussleuchte. Diese darf nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt.

vvvvvv

Nebelscheinwerfer folieren: Keine Strafe, aber ein Bußgeld droht

Trotz ausreichender Sicht sind die Nebelscheinwerfer an: Keine Strafe, aber ein Verwarngeld droht.
Trotz ausreichender Sicht sind die Nebelscheinwerfer an: Keine Strafe, aber ein Verwarngeld droht.

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt in § 50, dass für Scheinwerfer nur weißes Licht zulässig ist. Dabei handelt es sich jedoch um Scheinwerfer, die der Ausleuchtung der Fahrbahn dienen (z. B. Abblendlicht und Fernlicht). Nebelscheinwerfer gehören nicht in diese Kategorie, weil sie so tief strahlen, dass sie nicht die Fahrbahn beleuchten, sondern z. B. nur die Fahrbahnmarkierungen.

Deshalb gibt es für gelbe Nebelscheinwerfer zunächst keine Strafe oder andere Sanktionen. Gelbes Licht ist deshalb zulässig und sogar empfehlenswert, weil es den Blendeffekt reduziert (aufgrund der Wellenlänge des Lichts). Der Nachteil: Durch das Gelb nimmt der Fahrer andere Farben seiner Umgebung nur noch verfälscht wahr, weshalb für normale Scheinwerfer nur weißes Licht erlaubt ist.

Obwohl es für gelbe Nebelscheinwerfer keine Strafe gibt, droht trotzdem ein Bußgeld (z. B. für Xenon), und zwar wenn der Kfz-Halter selbst am Auto bastelt und z. B. die Nebelleuchten mit einer gelben Folie überzieht. Zulässig sind nur bauartgenehmigte gelbe Nebelscheinwerfer. Wer sein Kfz damit „tunen“ möchte, sollte sich vorab bei einer Begutachtungsstelle (z. B. TÜV) erkundigen, da jede Änderung am Fahrzeug auch abgenommen werden muss.

Geschieht dies nicht, riskieren Sie das Erlöschen Ihrer Betriebserlaubnis. Und mit einer erloschenen Betriebserlaubnis im Straßenverkehr erwischt zu werden, kostet Sie 50 Euro.

Nutzen Sie gerne auch unseren kostenlosen Bußgeldrechner, um etwaige Sanktionen für vorschriftswidrige Beleuchtung an Ihrem Auto zu ermitteln.

Bildnachweise: fotolia.com/Anja Götz, istockphoto.com/code6d, istockphoto.com/PinkBadger

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt schreibt für fuehrerscheinfix.com unter anderem Ratgeber rund um die Fahrerlaubnis. Er studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock und ist nach erfolgreichem Referendariat in Nordrhein-Westfalen seit 2013 als Rechtsanwalt zugelassen.

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