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Der Anhörungsbogen beeinflusst die Verjährung von Ordnungs­widrigkeiten

Von Fuehrerscheinfix.de, letzte Aktualisierung am: 3. Januar 2021

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Das Wichtigste zur Verjährung beim Anhörungsbogen

Inwieweit unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährungsfrist?

Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit muss innerhalb von drei Monaten ab Tattag ein Bußgeldbescheid an den Schuldigen ergehen, sonst kann die Tat nicht mehr geahndet werden. Wird vor dem Bußgeldbescheid allerdings ein Anhörungsbogen verschickt, ist die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt von vorn: Ab Zustellung des Anhörungsbogen dürfen wieder bis zu drei Monate vergehen, ehe die Tat verjährt.

Gibt es Fälle, in denen der Anhörungsbogen die Verjährung nicht unterbricht?

Ja, im Einzelfall kann keine Unterbrechung erfolgen. Wann das z. B. der Fall ist, erfahren Sie hier.

Wird die Verjährung auch durch einen Zeugenfragebogen unterbrochen?

Nein. Anders als der Anhörungsbogen unterbricht ein Zeugenfragebogen die Verjährungsfrist nicht.

Lohnt sich das Warten auf die Verjährung?

Durch die Anhörung wird die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Diese beträgt in der Regel drei Monate.
Durch die Anhörung wird die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Diese beträgt in der Regel drei Monate.

Es ist nicht nur im Verkehrsrecht so, dass einem vermeintlichen Verkehrssünder die Gelegenheit eingeräumt werden muss, sich zu einem Vorwurf zu äußern. Tatsächlich handelt es sich dabei um ein im Grundgesetz verankertes Recht (Art. 103 GG).

Genau zu diesem Zweck wird meist vor dem Bußgeldbescheid der Anhörungsbogen verschickt. Der Betroffene kann sich darin zum Vorwurf äußern – muss er aber nicht unbedingt, wenn er sich z. B. nach einem Blitzer auf sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht beruft und die Angaben zur Person bereits vollständig und korrekt im Anhörungsbogen enthalten sind.

Oft erhoffen sich die Betroffenen, ein Verkehrsverstoß wäre vergeben und vergessen, sobald beim Anhörungsbogen die Verjährung eintritt. Allerdings gibt es eine solche Frist bei der Anhörung nicht. Im Gegenteil, der Anhörungsbogen verzögert die Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Wie das konkret aussieht, erklären wir im Folgenden genauer.

Inhalte

  • Das Wichtigste zur Verjährung beim Anhörungsbogen
  • Lohnt sich das Warten auf die Verjährung?
  • Verjährung: Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist
  • Relevanter Unterschied für die Verjährung: Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen
    • Weitere Ratgeber:

Verjährung: Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist

Eigentlich betrifft die Frist zur Verjährung nicht den Anhörungsbogen, sondern den Bußgeldbescheid.
Eigentlich betrifft die Frist zur Verjährung nicht den Anhörungsbogen, sondern den Bußgeldbescheid.

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten (ab Tattag). Das bedeutet, dass sie nicht mehr geahndet werden können, wenn nicht innerhalb der Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht.

Laut § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gibt es Handlungen, die sich auf die Frist auswirken. Genauso beeinflusst der Anhörungsbogen die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit. Die Frist wird durch ihn unterbrochen. Das bedeutet, sie beginnt erneut.

Wer nicht auf den Anhörungsbogen reagiert, die Verjährung sozusagen aussitzen will, sollte jedoch wissen, dass die zuständige Behörde oder die Polizei auch innerhalb der Verjährungsfrist noch weitere Anstrengungen unternehmen kann, um den Fahrer zu ermitteln (z. B. Zeugenbefragung, Fahrtenbuchauflage).

Grundsätzlich gilt: In Deutschland muss immer der Fahrer für eine Verkehrsordnungswidrigkeit haften, nicht der Halter. Weil sich dieser jedoch durch das Nummernschild des Wagens leichter ermitteln lässt, werden der Anhörungs- oder Zeugenfragebogen zunächst an ihn adressiert.

Relevanter Unterschied für die Verjährung: Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen

Anders als beim Anhörungsbogen wird die Verjährung durch den Zeugenfragebogen nicht unterbrochen.
Anders als beim Anhörungsbogen wird die Verjährung durch den Zeugenfragebogen nicht unterbrochen.

Neben der Anhörung im Bußgeldverfahren gibt es noch den Zeugenfragebogen, den Sie nicht unbedingt ignorieren sollten. Beides kann dazu dienen, den Fahrer und damit den eigentlichen Verkehrssünder zu ermitteln. Der Unterschied besteht darin, dass im Anhörungsbogen direkt der Halter verdächtigt wird. Dieser kann sich dann zu dem Vorwurf äußern und ggf. belegen, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht hinterm Steuer saß.

Hat die Bußgeldstelle keine Anhaltspunkte, wer den Verstoß begangen hat, wird stattdessen der Zeugenfragebogen verschickt. Doch was hat der Unterschied zum Anhörungsbogen mit der Verjährung zu tun?

Wie bereits erläutert, führt der Anhörungsbogen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten. Der Zeugenfragebogen hat diese Wirkung nicht! Das liegt daran, dass die Unterbrechung der Verjährung laut § 33 Abs. 4 OWiG nur gegenüber demjenigen wirkt, „auf den sich die Handlung bezieht.“

Weil sich der Vorwurf in einem Zeugenfragebogen nicht konkret gegen den  Empfänger richtet, hat er also nicht dieselbe unterbrechende Wirkung wie der Anhörungsbogen. Die Verjährung beträgt weiterhin drei Monate.

Beachten Sie: Nur weil ein Schreiben den Titel „Anhörung im Bußgeldverfahren“ trägt, heißt das nicht, dass die Verjährungsfrist des Ordnungswidrigkeit wirksam unterbrochen wurde. Geht aus dem Anhörungsbogen nicht hervor, dass sich der Verdacht oder Vorwurf auf den Empfänger bezieht, kann es sein, dass die Verjährung nicht wirksam unterbrochen wird. Im Einzelfall hat das ein Gericht zu entscheiden (z. B. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, Az.: II-148/98=2 Ss 141/98 OWi).

Bildnachweise: istockphoto.com/RTimages, fotolia.com/Wolfilser, fotolia.com/Les Cunliffe

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