Das Wichtigste zum Fahrverbot beim Wiederholungstäter
Wiederholungstäter ist etwa derjenige, der innerhalb eines Jahres nach einer rechtskräftig sanktionierten Geschwindigkeitsüberschreitung denselben Verstoß noch einmal begeht.
Gegen solche Wiederholungstäter kann die Behörde ein Fahrverbot von gewöhnlich einem Monat anordnen.
Die Chancen hierauf stehen eher schlecht. Wiederholungstäter dürfen aufgrund ihrer Beharrlichkeit generell kaum mit Kulanz der Behörde oder des Gerichts rechnen.
Schärfere Konsequenzen für Wiederholungstäter
Jede im Bußgeldbescheid verhängte Sanktion hat grundsätzlich einen erzieherischen Wert. Der Verkehrssünder soll merken, dass sein Fehlverhalten im Straßenverkehr Konsequenzen hat. Idealerweise verändert er sein Fahrverhalten künftig.
Wer innerhalb von 12 Monaten zwei Mal durch einen bestimmten Verstoß auffällt, gilt als Wiederholungstäter. Ein Fahrverbot wird aber nicht allein deshalb verhängt, weil dem Betroffenen mehr als ein Mal ein Fauxpas passierte. Es kommt unter anderem auf die Schwere des Verstoßes und die Einsichtigkeit des Verkehrssünders an.
Wann gibt es ein Fahrverbot für Wiederholungstäter? Darf dieses den gesetzlichen Rahmen von ein bis drei Monaten überschreiten? Gibt es außerdem auch mehr Punkte in Flensburg, als eigentlich für den Verstoß vorgesehen? Wir haben die Antworten.
Inhalt
Wann müssen Wiederholungstäter mit einem Fahrverbot rechnen?
Für manche Ordnungswidrigkeiten sieht der offizielle Bußgeldkatalog automatisch höhere Sanktionen wie Bußgeld oder Fahrverbot für Wiederholungstäter vor. Dazu gehören z. B. „Alkohol am Steuer“ bzw. das Überschreiten der Promillegrenze.
Beim ersten Mal kommt der Betroffene noch mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot sowie der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) davon. Obwohl das an und für sich bereits sehr schmerzvoll für den Geldbeutel ist, erscheint es doch relativ milde im Vergleich zum zweiten oder dritten Mal: Das Bußgeld verdoppelt und verdreifacht sich und auch das Fahrverbot kann auf ganze drei Monate angesetzt werden.
Mehr als drei Monate Fahrverbot sind für Wiederholungstäter nicht vorgesehen. Das heißt aber nicht, dass es keine Steigerung für besonders auffällige Autofahrer mehr gibt. Bei hartnäckiger Uneinsichtigkeit können schon kleine Verstöße den Führerschein kosten.
Ein Beispiel dafür ist ein Fall, der 2012 vor dem Oberverwaltungsgericht in Berlin landete (Az.: 4 L 271.12). 127 Knöllchen und 17 Tempoverstöße handelten dem Betroffenen schließlich den Fahrerlaubnisentzug ein. Dieses ist ein Vielfaches unangenehmer für Autofahrer, da sie mindestens sechs Monate (Sperrfrist) auf den Führerschein verzichten müssen und diesen auch nur auf Antrag und nach Erfüllung der Bedingungen (in der Regel eine MPU) zurückerhalten.
Fahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung
Außerdem verhängt die Bußgeldstelle in der Regel ein Fahrverbot, wenn ein Wiederholungstäter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h erwischt wird (also zwei Mal innerhalb eines Jahres). Im Vergleich: Ersttäter bekommen „nur“ ein Bußgeld.
Doch selbst wer erstmals innerorts mit mehr als 30 km/h oder außerorts mit mehr als 40 km/h zu schnell geblitzt wird, kassiert einen Monat Fahrverbot. Ob Wiederholungstäter oder nicht, ab 70 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, müssen Sie den Führerschein für drei Monate abgeben.
Die Anzahl der pro Verkehrsordnungswidrigkeit vorgesehenen Punkte ist bei Erst- und Wiederholungstätern im Übrigen gleich. Das Datum, zu dem sie das Fahrverbot antreten müssen allerdings nicht. Ersttäter können das Fahrverbot noch insofern „verschieben“, dass sie es innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft antreten müssen. Wiederholungstäter hingegen müssen den Führerschein sofort abgeben.
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